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Umgangssprachlich wird ein Kind von Schwiegertochter/-sohn mit einem anderen Partner als Stiefenkelkind bezeichnet. Insbesondere gilt eine erbrechtliche Verwandtschaft mit allen Verwandten der Adoptiveltern. In der Regel nimmt eine Person als Adoptivkind eine biologisch nicht mit ihr verwandte andere Person an (minder- oder volljährig).
- Alle oben aufgeführten Verwandtschaftsbezeichnungen werden mit den folgenden Vorsilben oder Wortteilen kombiniert, um ein genaueres oder zusätzliches Verwandtschaftsverhältnis zu benennen, so könnte es beispielsweise einen Adoptiv-halb-ur-groß-onkel geben.
- Grundlage der biologischen Verwandtschaft (Blutsverwandtschaft) ist die Übereinstimmung der Erbanlagen zwischen einem Kind und seinen beiden Erzeugern (Genitor und Genetrix).
- Cousins und Cousinen, Großnichten und Großneffen sowie Großtanten und Großonkel sind alle Verwandte im vierten Grad.
- Seitenverwandt sind alle Brüder, Schwestern, Onkel, Tanten, Großonkel, Großtanten und so weiter zurückgehend, samt deren Kindern und Kindeskindern (Enkeln), also sämtliche Cousins, Cousinen, Neffen, Nichten und so fort, sowohl vater- wie mutterseitig (patri- und matrilateral).
Rechtslage: Vormundschaft (§§ 1773 – 1895 BGB)
Die Berechnung des Verwandtschaftsgrades basiert auf der Zahl der Geburten, die zwischen zwei Verwandten liegen. In anderen Kulturen spielt der Bruder der Mutter (entgegengesetzten Geschlechts) eine wichtige Rolle, zusammen mit seinen Kindern (Kreuzcousinen und -cousins). So kann der Bruder des Vaters (parallel, weil gleichen Geschlechts) bei vielen Völkern eine wichtige soziale Bedeutung haben, wie auch seine Kinder (Parallelcousins und -cousinen).
Gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 BGB
Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Großeltern und damit auch auf Leistungen zum Unterhalt gem. „Dass der im Rahmen des Unterhaltes von Großeltern geschuldete Betreuungsbedarf den erzieherischen Bedarf nicht abdeckt, ist nunmehr explizit geregelt. Daher ist Verwandten, insbesondere Großeltern, welchen derzeit kein Pflegegeld gewährt wird, zu raten, hier einen schriftlichen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu stellen. Diese müssen lediglich – wie alle Pflegeeltern – zur Pflege geeignet sein und ferner mit dem Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung zusammenarbeiten.
Nach § 1626 Absatz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die Regelung, dass Eltern die gesetzlichen Vertreter für ihr minderjähriges Kind sind, ergibt sich aus §§ 1626, 1629 BGB Bürgerliches Gesetzbuch. Es sind also jedenfalls nach dem online casino ohne oasis deutschland § 1779 BGB die persönlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen, die das Mündel pflegt, mit in die Entscheidung über den Vormund einzubeziehen. Einem Findelkind wird nach dem § 1773 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches ebenfalls immer ein gesetzlicher Vormund zugewiesen. Die elterliche Sorge im Gegenteil beinhaltet sehr umfassend die Vermögenssorge als auch die Personensorge gemäß dem § 1631 BGB. Sie ist begrenzt auf einzelne Angelegenheiten wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder auch die Gesundheitssorge.
Die Auswahl eines Vormunds durch das Familiengericht
Bei Adelsfamilien wird ausdrücklich die Hauptlinie unterschieden von Nebenlinien, den vom „Mannesstamm“ abzweigenden Seitenlinien der Brüder von Vorvätern (siehe dazu auch das Wappenrecht). Zwischen sämtlichen geradlinigen Verwandten besteht ein Verbot der Heirat oder Lebenspartnerschaft (sowie zwischen Voll-, Halb- und Adoptivgeschwistern), ebenso ist der Geschlechtsverkehr zwischen ihnen verboten (siehe Inzestverbote in Deutschland), wobei dies in Österreich nur für Blutsverwandte gilt. Stiefelternverhältnisse können auch für nichteheliche Kinder entstehen.
Buch (Familienrecht), Abschnitt 6 (Vormundschaft), Titel 2 (Rechte und Pflichten des Vormunds) und konkret bei den Rechten des Mündels; unmittelbar vor- und nachgeschaltete Vorschriften sind §§ 1773–1787 (Aufgaben und Pflichten des Vormunds) und §§ 1790 ff. (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. Daraus folgt also, dass der Vorstand eines Vereins selbst kein gesetzlicher Vertreter ist, sondern lediglich wie einer behandelt wird.Ebenso ist der Prokurist i.S.d. §§ 48 ff.
Alle oben aufgeführten Verwandtschaftsbezeichnungen werden mit den folgenden Vorsilben oder Wortteilen kombiniert, um ein genaueres oder zusätzliches Verwandtschaftsverhältnis zu benennen, so könnte es beispielsweise einen Adoptiv-halb-ur-groß-onkel geben. Mit einem Cousin dritten Grades hat die Person (Ego) eine gemeinsame Ururgroßmutter, die zwei Kinder hatte, deren Kinder wiederum zueinander Cousins/Cousinen sind; die Kinder dieser Cousins/Cousinen sind zueinander Cousins/Cousinen zweiten. Cousins/Cousinen zweiten Grades wurden regional auch Nachgeschwisterkind, Geschwisterenkel oder Andergeschwisterkind genannt, fälschlich Kleincousin(e). Grades durch zwei Ahnen-Geschwister verbunden, die von beiden aus gesehen zehn Generationen früher lebten, und deren Eltern vor elf Generationen (Urururururururur-Urgroßeltern). Bei vielen Ethnien und indigenen Völkern wird die Ehe zwischen Cousin und Cousine sogar bevorzugt (Beispiel Kreuzcousinenheirat), in der arabischen Welt und darüber hinaus im islamischen Kulturraum ist die bint ʿamm begehrt, die Tochter des Vaterbruders.
Zur Verwandtschaft dritten Grades gehören Nichte, Neffe, Tante, Onkel, Urenkel und Urgroßeltern. Der Verwandtschaftsgrad ist die Bezeichnung für die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen. Formalien, Inhalt einer Patientenverfügung, Wirkung einer Patientenverfügung, Unterschied zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, Patientenverfügung aufheben oder ändern Hat der Onkel oder die Tante kein Testament hinterlassen, dann richtet sich die Erbfolge im Falle ihres Ablebens nach dem Gesetz in den §§ 1924 ff.
Grades, und so fort – wobei „Grad“ hierbei den Generationenabstand zum ursprünglichen Geschwisterpaar der Seitenlinien angibt, nicht ihren rechtlichen Verwandtschaftsgrad. → Zu „Neffe“ als Familienname siehe Neffe (Begriffsklärung). Die Bezeichnung eines Nichtverwandten als „Bruder“ gilt weltweit als Ausdruck der Freundschaft (siehe auch „Brudermahl“). Zwischen leiblichen Geschwistern besteht ein Verbot der Heirat oder Lebenspartnerschaft und des Beischlafs (siehe Inzest). Auch durch Adoption angenommene Kinder einer Person gelten mit ihr und ihrer gesamten Verwandtschaft als verwandt, sie sind leiblichen Kindern gleichgestellt (siehe Kindschaftsverhältnis, Kindschaftsrecht).
Ein Kind kann zwei Elternteile desselben juristischen Geschlechts haben, wenn ein Elternteil seinen Personenstand offiziell ändert und aufgrund der eigenen Geschlechtsidentität die Geschlechtskategorie wechselt (siehe Transgender und Transsexuellengesetz). Als Vater eines Kindes gilt grundsätzlich der mit der Mutter verheiratete Mann, oder der Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat, solange dies nicht erfolgreich angefochten wurde (§§ 1592 ff. BGB). Bis 1970 galten in der Bundesrepublik Deutschland der Vater und sein uneheliches Kind als nicht verwandt, diese Fiktion wurde durch das Nichtehelichengesetz beseitigt (siehe auch Vaterschaft im deutschen Recht). Damit verbunden sind Elternrechte und -pflichten (siehe dazu Erziehungsberechtigte, Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Familie). Grundlage der biologischen Verwandtschaft (Blutsverwandtschaft) ist die Übereinstimmung der Erbanlagen zwischen einem Kind und seinen beiden Erzeugern (Genitor und Genetrix).
Ist die oder der Adoptierende alleinstehend oder Teil einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft oder Ehe, hat das Adoptivkind nur einen Elternteil. Wird ein Kind zur Adoption gegeben, wechselt die rechtliche Elternschaft zu den Adoptiveltern, die Verwandtschaft zu den bisherigen rechtlichen oder biologischen Eltern erlischt, beispielsweise in Erbschaftsfragen. Eltern sind die gesetzlichen Vertreter und Sorgeberechtigten ihrer minderjährigen Kinder (§§ 1626 ff. BGB).
